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Grundlagen

gesellschaftsrechtlich

Eine Normierung des Aktienmantels fehlt im schweizerischen Aktienrecht.

Mit dem Erwerb eines Aktienmantels werden die aktienrechtlichen Liberierungsvorschriften umgangen: Mit meist geringem Kapitaleinsatz wird eine Gesellschaft übernommen, deren Grundkapital zwar formal, nicht aber liquiditätsmässig ordentlich ausgestattet ist.

Inaktive Gesellschaften bleiben

  • buchführungspflichtig
  • testatpflichtig (Revision)
  • bei Ueberschuldung benachrichtigungspflichtig (OR 725).

handelsrechtlich

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Aktienmantels widerrechtlich und als Umgehung der Gründungsbestimmungen nichtig. Ein Teil der Lehre verneint eine Nichtigkeit und sieht die richtige Problemlösung in einer Entscheidung im konkreten Einzelfall, wobei das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 Abs. 2 Anwendung finden soll.

steuerrechtlich

Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27.06.1973 (StG)
(Emissionsabgabe1 [Kapitalbeschaffung])
ev. kantonale Steuergesetzgebungen

Die Steuerpraxis

  • qualifiziert den Mantelhandel als Liquidation mit anschliessender Neugründung;
  • verlangt daher die Emissionsabgabe auf dem im Zeitpunkt des Mantelkaufs vorhanden Eigenkapital2
  • besteuert beim Mantelverkäufer den das Aktienkapital übersteigenden Verkaufserlös mit der Einkommenssteuer;
  • veranlagt bei der verkauften Gesellschaft auf der Differenz von Verkaufserlös und Grundkapital die Verrechnungssteuer3 und auf den stillen Reserven die Ertragssteuer;
  • lässt die Geltendmachung von Verlustvorträgen nach dem Aktienverkauf nicht zu.

__________________________________________
1 auch Emissionsstempel genannt
2 sofern der Freibetrag überschritten wird
3 35 %

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